Satzung der Pferdesportgemeinschaft der freien Voltigierer
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Pferdesportgemeinschaft der freien Voltigierer (PSG freie Voltigierer). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V."
- Der Verein hat seinen Sitz in 21266 Jesteburg und wurde im Jahre 2021 gegründet.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
- Der Verein mit Sitz in 21266 Jesteburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Pferdesports gem. § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO und die Förderung des Tierschutzes gem. § 52 Abs. 2 Nr. 14 AO. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- die Ausbildung von Voltigieren, Reiten und Pferd in allen Disziplinen,
- das Angebot und die Durchführung der Ausbildung für Jugendliche,
- die Durchführung von Trainings- und Wettkampfangeboten im Pferdesport,
- die Förderung von Veranstaltungen, Übungen und Leistungen sowie Erteilung von Unterricht im Pferdesport,
- die Förderung des Tierschutzes bei der Haltung und im Umgang mit Pferden.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Die Mitglieder des Vorstandes können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und religiös neutral.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
- Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Das Mitglied erhält eine Aufnahmebestätigung per E-Mail. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
- Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
- Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, ohne sich im Pferdesport zu betätigen.
- Mit Erwerb der Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder diese Satzung und alle danach folgenden Satzungen an.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur zum 21.12. des Geschäftsjahres erklärt werden.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchen Grund, erlöschen alle Ansprüche aus der Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Beitragspflichten bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
- a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder
- b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.
- c) sich groben unsportlichen Verhaltens schuldig macht.
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragsstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
- Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschuss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist im Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag durch Beschluss zu entscheiden.
- Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
- Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
- Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen.
- Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung bleibt unberührt.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.
- Stimmberechtigt sind persönliche anwesende ordentliche Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Für Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben sind die Erziehungsberechtigten dann stimmberechtigt – Erziehungsberechtigte haben in diesem Fall je Familie nur 1 Stimme. Fördermitglieder haben ebenfalls ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Stimmenübertragung ist nicht zulässig.
- Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Vereins- und Stallordnungen zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
- Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und unterzubringen, sowie für eine ausreichende Bewegung und ordnungsgemäße Pferdeausbildung zu sorgen.
- Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.
§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
- Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
- Die Höhe der Aufnahmegebühr, der Mitgliedsbeiträge und der Unterrichtsbeiträge wird vom Vorstand festgelegt. Diese sowie deren Änderungen werden mit einer schriftlichen Ankündigung von mindestens 6 Wochen den Mitgliedern mitgeteilt.
- Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 7 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und einem Beisitzer.
- Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister vertreten den Verein jeweils allein.
- Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 9 Aufgaben des Vorstands
- Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts, d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
§ 10 Bestellung des Vorstands
- Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein die mindestens 2 Jahr ordentliches Mitglied sind; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstands durch Rücktritt während seiner Amtszeit aus, so können die verbliebenen Vorstandsmitglieder einen Nachfolger für den Ausgeschiedenen bestimmen. Bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung muss das neue Vorstandsmitglied nun noch, durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden, für den Zeitraum, bis zum Ablaufen der regulären Wahlperiode.
- Scheidet der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende während seiner Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt. Das neue Vorstandsmitglied besetzt den Posten für den Zeitraum bis zum Ablaufen der regulären Wahlperiode.
§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
- Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom einem Vorstandsmitglied einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
- Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung,
b) die Ernennung von Ehrenmitgliedern
c) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
d) die Wahl von zwei Kassenprüfern (für 1 Jahr)
e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
f) die Auflösung des Vereins.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt per Mail und Aushang unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
- Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
- Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
- Abstimmen erfolgt durch Handzeichen. Die einfache Mehrheit entscheidet; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder bei seiner Abwesenheit die seines Vertreters den Ausschlag.
- Wahlen erfolgen ebenfalls durch Handzeichen, auf Antrag von 1/3 der anwesenden Mitglieder erfolgt eine geheime Wahl durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.
- Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
- Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§ 15 Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 1 Jahr zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstands oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.
- Die Kassenprüfer/innen haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand schriftlich Bericht zu erstatten.
- Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Vorstandsmitglieder.
§ 16 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
- Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen zur Erfüllung der in dieser Satzung aufgeführten Zwecke und Aufgaben.
- Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung erklären sich die Mitglieder damit einverstanden und stimmen außerdem der Veröffentlichung von Bildern, Kurzfilmen, Videos und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronische Medien zu, soweit dies den satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecken des Vereins entspricht.
- Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger, den Zweck der Speicherung sowie im Falle der Unrichtigkeit Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
§ 17 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke
- Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, nachdem alle Verbindlichkeiten des Vereins beglichen sind, an den Pferdesportverband Hannover e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
Jesteburg, 21.12.21